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    Cybersecurity-Fahrplan für Sondermaschinen- und Anlagenbauer: Was bis wann fertig sein muss

    Kurz gefasst

    Drei Stichtage strukturieren die Umsetzung: 11.09.2026 (CRA-Meldepflicht, auch für Bestandsanlagen), 20.01.2027 (Maschinenverordnung) und 11.12.2027 (CRA vollständig, CE). Zuerst greift die Meldepflicht. Bis dahin müssen drei Dinge stehen: ein Verzeichnis der ausgelieferten Anlagen mit Firmware-Ständen, eine benannte Zuständigkeit mit Erreichbarkeit und ein Kanal, in dem Lieferanten-Advisories zusammenlaufen. MVO-Risikobeurteilung, SBOM als Standardschritt und technische Dokumentation bauen darauf auf.

    „Ich weiß noch gar nicht, was ich überhaupt brauche und bis wann." Dieser Satz fällt in fast jedem Erstgespräch mit Sondermaschinen- und Anlagenbauern. Die Fristen selbst sind dabei meist bekannt; die drei Daten stehen in jedem Verbandsrundschreiben. Unklar ist die Umkehrung – was muss im eigenen Haus zu welchem Zeitpunkt fertig sein, damit diese Daten eingehalten sind. Diese Zuordnung leistet keine Verordnung, weil sie vom Ausgangszustand des einzelnen Betriebs abhängt.

    Dieser Beitrag stellt den Fahrplan auf: je Stichtag die Arbeitspakete, die bis dahin abgeschlossen sein müssen. Die rechtlichen Grundlagen – wann ein Anlagenbauer überhaupt zum Hersteller wird, wie CRA und Maschinenverordnung ineinandergreifen – behandelt der Beitrag zu CRA und Maschinenverordnung.

    Der Fahrplan: Was bis wann fertig sein muss

    Die drei Daten liegen enger beieinander, als die Jahreszahlen vermuten lassen. Zu jedem Stichtag steht unten, was ab dann gilt, auf welcher Grundlage und was im eigenen Haus vorher abgeschlossen sein muss:

    Heute
    11.09.2026erster Stichtag
    Was giltCRA-Meldepflicht nach Art. 14: aktiv ausgenutzte Schwachstellen binnen 24 h (Frühwarnung), 72 h (Meldung) und 14 Tagen (Abschlussbericht) an CSIRT und ENISA – auch für Anlagen, die bereits im Feld stehen.Grundlage: CRA, Art. 14
    Bis dahin fertig
    Anlagenverzeichnis: welche ausgelieferte Anlage enthält welche Komponente in welchem Firmware-Stand
    Benannte Zuständigkeit mit Erreichbarkeit – die 24-Stunden-Frist läuft auch über Feiertage
    Ein Kanal, in dem alle Lieferanten-Advisories auflaufen – Postfach, Ticket oder Tool
    Internes Meldeformular und ein einmal durchgespielter Probefall
    20.01.2027gut 4 Monate später
    Was giltDie EU-Maschinenverordnung gilt verpflichtend. Neue Anlagen brauchen eine nachvollziehbare Risikobeurteilung der safety-relevanten Cybersicherheit.Grundlage: MVO (EU) 2023/1230
    Bis dahin fertig
    Cyber-Risikobeurteilung als fester Schritt im Konstruktionsprozess, nicht als Anhang am Projektende
    Nachweise zu Anhang III 1.1.9 und 1.2.1: Schutz von Steuerung und Software gegen Korrumpierung
    Manipulationssicheres Logging safety-relevanter Eingriffe über mindestens fünf Jahre
    Schnittstellen und Fernzugriffe je Baureihe dokumentiert
    11.12.2027knapp 11 Monate später
    Was giltCRA vollständig anwendbar: CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung und alle Produkt- und Vulnerability-Handling-Pflichten.Grundlage: CRA, volle Anwendung
    Bis dahin fertig
    SBOM-Erhebung gehört bei der Abnahme zum Standardumfang jedes Projekts
    Rahmenverträge sichern je Release ein maschinenlesbares CSAF oder VEX in definierter Frist zu
    Supportzeitraum je Anlage festgelegt und gegenüber dem Betreiber erklärt
    Patch-Bereitstellung im Servicevertrag geregelt, inklusive Aufwand und Vergütung
    Fahrplan CRA und Maschinenverordnung für Sondermaschinen- und Anlagenbauer.

    Die Meldepflicht 2026 ist die härteste Frist, nicht die CE-Pflicht 2027

    Die Meldepflicht greift über ein Jahr vor der CE-Pflicht, und sie gilt für Anlagen, die heute schon laufen. Für den Bestand gibt es dabei keine Stichtagsregelung, wie sie bisherige Verordnungen kennen. Wer die Planung am Datum 11.12.2027 ausrichtet, hat den ersten Stichtag bereits verpasst.

    Erschwerend kommt die Fristenlänge hinzu. Vierundzwanzig Stunden sind keine Zeitspanne, in der sich eine Zuständigkeit klären, ein Anlagenverzeichnis zusammensuchen oder ein Meldeweg erstmalig finden lässt. Diese Dinge müssen vorher stehen, sonst läuft die Frist ab, während intern noch geklärt wird, wer eigentlich zuständig ist. Was konkret gemeldet werden muss – und was ausdrücklich nicht – behandelt der Beitrag zur Meldepflicht und zur ENISA-Meldeplattform.

    Was die Maschinenverordnung zusätzlich verlangt

    Die Maschinenverordnung wird in der CRA-Diskussion regelmäßig übersehen, obwohl ihr Stichtag zwischen den beiden CRA-Terminen liegt. Sie behandelt Cybersicherheit als Safety-Frage: Anhang III fordert, dass sich Steuerungen und Software nicht so korrumpieren lassen, dass eine Sicherheitsfunktion ausfällt.

    Daraus folgen zwei Unterschiede zum CRA. Die Schwelle verschiebt sich: Ein Restrisiko, das unter dem CRA vertretbar wäre, muss unter der MVO konstruktiv beseitigt werden, sobald es eine Safety-Funktion aushebeln könnte. Und eine MVO-Pflicht hat gar kein CRA-Gegenstück – das manipulationssichere Logging safety-relevanter Eingriffe wie Firmware-Updates und Konfigurationsänderungen über mindestens fünf Jahre. Wer diese Anforderung erst beim Konformitätsverfahren entdeckt, muss die Anlagenarchitektur nachträglich anfassen.

    Erst Anlagenverzeichnis, dann Meldefähigkeit, dann Dokumentation

    Die drei Blöcke im Fahrplan bauen aufeinander auf. Grundlage ist die Zuordnung welche Anlage enthält welche Komponente in welchem Stand. Ohne sie lässt sich eine Lieferanten-Meldung nicht auf den eigenen Bestand abbilden – dann bleibt nur die Aussage, dass ein Produkt betroffen sein könnte, nicht, dass eine bestimmte Anlage betroffen ist. Für Meldung und technische Dokumentation genügt das nicht.

    Diese Zuordnung ist zugleich der Posten mit der längsten Vorlaufzeit, weil sie sich nicht beschaffen, sondern nur erheben lässt: anlagenweise, bei Abnahmen und Serviceeinsätzen. Sie muss deshalb als Erstes anlaufen, auch wenn sie sich nicht in Wochen abschließen lässt. Die kurzfristig erledigten Punkte – benannte Zuständigkeit und Lieferantenliste – laufen daneben her. Wie die Daten zustande kommen, wenn kein Quellcode und keine Lieferanten-SBOM vorliegt, beschreibt der Beitrag zur SBOM-Erstellung im Anlagenbau. Der praktische Einstieg ist klein: die nächste anstehende Abnahme um einen Scan-Schritt ergänzen. Jede Anlage, die vorher ohne erfassten Auslieferungsstand das Werk verlässt, ist ein Rekonstruktionsfall mehr.

    Vier Fragen aus der Praxis

    Wo anfangen, wenn im Haus nichts davon existiert?

    Mit der Erhebung des Anlagenverzeichnisses, beginnend bei der nächsten Abnahme. Weil diese Erhebung Monate läuft, gehören zwei kurzfristige Punkte daneben: eine benannte Zuständigkeit samt Erreichbarkeit und eine Liste der Direktlieferanten mit der Frage, wo deren Sicherheitsmeldungen erscheinen. Beides ist in Wochen erledigt, unabhängig von der Stammdatenlage, und für den September-Stichtag ebenfalls Voraussetzung. Ein Konzept für den Gesamtbestand taugt als Einstieg nicht.

    Zählt eine Anlage aus 2019 überhaupt noch?

    Für die Meldepflicht ja, solange sie im Supportzeitraum ist und der Anlagenbauer sie unter eigenem Namen in Verkehr gebracht hat. Für CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation nein – die greifen für Anlagen, die ab dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht werden. Wann ein Umbau eine wesentliche Änderung darstellt und die Anlage damit erneut in die Pflicht fällt, behandelt der Beitrag zur Herstellerrolle.

    Wie viel Aufwand ist das realistisch?

    Die Zuordnung von Anlagen zu Komponentenständen kostet einmalig Erhebungsarbeit; danach ist der laufende Abgleich gegen Lieferanten-Advisories eine Routineaufgabe. Der Fehler, den man vermeiden sollte, ist die eigene Tiefenanalyse zugekaufter Firmware – die ist weder leistbar noch nötig, weil der einzige Hebel ohnehin das Firmware-Release des Lieferanten ist.

    Was, wenn die Termine nicht zu halten sind?

    Dann hat die Meldefähigkeit Vorrang. Eine vollständige Umsetzung bis September 2026 ist für viele Betriebe unrealistisch. Wer aber weiß, welche Anlagen betroffen sein können, und einen Meldeweg hat, kann die Frist einhalten, auch wenn SBOM und technische Dokumentation noch unfertig sind.

    Wo ein Betrieb auf dieser Zeitachse steht, hängt vor allem davon ab, wie gut der Auslieferungsstand der bisherigen Anlagen dokumentiert ist. Im Gespräch klären, wo Ihr Betrieb auf dieser Zeitachse steht.

    Werkspilot überwacht Lieferanten-Advisories automatisiert und gleicht sie gegen die Feldbasis von Anlagenbauern und Integratoren ab. Dieser Beitrag gibt die Einschätzung von Werkspilot wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.