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    Wann eine Schwachstelle nach dem CRA als bekannt gilt: Die Kommission nennt die EUVD als Maßstab

    Kurz gefasst · Stand: September 2026

    Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. a des Cyber Resilience Act verlangt, dass Produkte „ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen auf dem Markt bereitgestellt werden". Wann eine Schwachstelle bekannt ist, sagt die Verordnung nicht. Die Kommissions-Leitlinien nach Art. 26 (C(2026) 5252, Rn. 233) füllen die Lücke: bekannt ist, was in einer öffentlich zugänglichen Datenbank wie der EUVD oder einer anderen prominenten Datenbank steht. Nach unserer Lesart gehören dazu auch die öffentlichen Advisories und CSAF-Feeds der Steuerungshersteller. Für Anlagenbauer heißt das: Eine veröffentlichte CVE zur verbauten Steuerung gilt als bekannt, auch wenn keine Mail dazu eingegangen ist, und zwar zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht zum Software-Freeze.

    Der Verordnungstext verlangt „ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen", definiert „bekannt" aber nicht

    Die Anforderung steht in Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. a: Auf Grundlage der Risikobewertung nach Art. 13 Abs. 2 müssen Produkte mit digitalen Elementen, soweit zutreffend, „ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen auf dem Markt bereitgestellt werden". Zwei der drei Begriffe sind definiert. „Schwachstelle" ist nach Art. 3 Nr. 40 eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann. „Ausnutzbare Schwachstelle" ist nach Art. 3 Nr. 41 eine Schwachstelle, „die von einem unbefugten Dritten unter praktischen Betriebsbedingungen wirksam genutzt werden kann".

    Für „bekannt" gibt es keine Definition. Die Kommission stellt das in ihren Leitlinien selbst fest (Rn. 232): Die Verordnung verlangt Verfahren zur Behandlung gemeldeter Schwachstellen, legt aber nicht ausdrücklich fest, ab wann eine ausnutzbare Schwachstelle als dem Hersteller bekannt gilt und damit die Pflicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auslöst. Von dieser Frage hängt ab, ob ein Anlagenbauer beim Inverkehrbringen gegen Anhang I verstoßen hat.

    Die Kommission macht das Bekanntsein an öffentlichen Datenbanken fest

    Rn. 233 der Leitlinien beantwortet die Frage: Eine Schwachstelle gilt als bekannt, wenn sie in einschlägigen öffentlich zugänglichen Schwachstellendatenbanken gelistet ist, namentlich in der nach Art. 12 Abs. 2 der NIS-2-Richtlinie eingerichteten Europäischen Schwachstellendatenbank oder in anderen prominenten Datenbanken. Rn. 234 ergänzt drei weitere Wege: nicht-öffentliche Information, etwa die koordinierte Offenlegung durch einen Sicherheitsforscher; eigene Tests und Analysen des Herstellers; und prominente Berichte in verlässlichen Medien einschließlich Fachpublikationen.

    Die Leitlinien sind nach Art. 26 CRA erlassen und nicht rechtsverbindlich; verbindlich auslegen kann die Verordnung nur der Europäische Gerichtshof. Sie sind aber die offizielle Lesart der Kommission, und eine Marktüberwachungsbehörde wird sich auf sie stützen. Ein Hersteller, der die EUVD vor der Auslieferung nicht geprüft hat, kann sich gegenüber der Behörde deshalb kaum auf Unkenntnis berufen.

    Zu den „anderen Datenbanken" zählen auch die öffentlichen Hersteller-Feeds

    Rn. 233 nennt die EUVD als Beispiel („such as") und stellt ihr „andere prominente Schwachstellendatenbanken" zur Seite. Erwägungsgrund 34 formuliert dasselbe als „andere öffentlich zugängliche Schwachstellendatenbanken". Das Kriterium ist in beiden Fällen die öffentliche Zugänglichkeit, nicht der Betreiber. Welche Quellen darunter fallen, sagen weder die Verordnung noch die Leitlinien abschließend.

    Nach unserer Lesart gehören die öffentlichen Sicherheitsmeldungen der Komponentenhersteller dazu, aus drei Gründen. Anhang I Teil II Nr. 4 verlangt von jedem CRA-Hersteller, Informationen über behobene Schwachstellen öffentlich offenzulegen; die Advisory-Seiten und CSAF-Feeds der Steuerungshersteller erfüllen genau diese Pflicht und sind damit öffentliche, strukturierte Verzeichnisse von Schwachstellen. Die Leitlinien selbst behandeln Hersteller-Advisories als gleichwertige Erkenntnisquelle: Rn. 223 empfiehlt, vor einer Meldung an den Komponentenhersteller „öffentlich zugängliche Schwachstellendatenbanken, projektspezifische Security-Advisories oder etablierte Issue-Tracker" zu prüfen. Und Erwägungsgrund 34 nennt als Sorgfaltsmaßnahme neben der Datenbankprüfung die „Kontrolle der bisherigen Sicherheitsaktualisierungen" einer Komponente; die findet nirgends anders statt als in der Advisory-Historie des Herstellers.

    Hinzu kommt, dass die großen Steuerungshersteller ihre Schwachstellen selbst mit CVE-Nummern versehen. Was dort veröffentlicht wird, landet über das CVE-Programm ohnehin in der EUVD, in der Regel mit Verzögerung. Wer nur die EUVD prüft, prüft dieselbe Information später. Der öffentliche Feed des Steuerungsherstellers ist damit nicht nur ein Kanal, über den ein Advisory hoffentlich eintrifft, sondern eine Quelle, deren Inhalt als bekannt gilt, sobald er dort steht.

    Ein Datenbankeintrag macht die Schwachstelle bekannt, aber noch nicht ausnutzbar

    Die Leitlinien grenzen die Datenbank-Regel in Rn. 235 ein: Dass eine Schwachstelle gemeldet oder gelistet ist, bedeutet für sich genommen nicht, dass sie in der Praxis ausnutzbar ist oder das konkrete Produkt überhaupt betrifft. Der Hersteller muss den Eintrag prüfen und feststellen, ob er auf das eigene Produkt zutrifft. Zwischen Listung und Bestätigung darf deshalb eine begrenzte Zeit vergehen; verlangt wird eine zügige Prüfung.

    Was „ausnutzbar unter praktischen Betriebsbedingungen" bedeutet, konkretisiert die Kommissions-FAQ (v1.4, Nr. 4.2.2): Maßgeblich ist unter anderem, ob der verwundbare Code im Betrieb überhaupt geladen oder aufgerufen wird, welcher Zugang für den Angriff nötig ist und ob kompensierende Maßnahmen bereits greifen. Das Beispiel der FAQ ist ein Smartphone, dessen Passwortprüfung sich nur mit physischem Zugriff und einem Laser-Glitch umgehen lässt; das darf der Hersteller begründet als nicht ausnutzbar einstufen. Bei einer Anlage lautet das entsprechende Argument etwa, dass der verwundbare Dienst deaktiviert ist oder die Steuerung in einer Netzzone ohne Fernzugang steht. Die Einstufung ist eine Entscheidung nach Rn. 237, bei der Schwere, Ausnutzbarkeit und Auswirkung abzuwägen sind, und sie gehört mit Begründung in die technische Dokumentation.

    Eine veröffentlichte CVE zur verbauten Steuerung gilt als bekannt, auch ohne Mail vom Lieferanten

    Das geschichtete Modell des CRA erlaubt es Anlagenbauern, sich bei der Behandlung von Schwachstellen auf die Advisories und Updates der Komponentenhersteller zu stützen. Für die Frage, ob eine Schwachstelle beim Inverkehrbringen bekannt war, hilft diese Arbeitsteilung nach Rn. 233 nicht weiter. Eine CVE zur verbauten Steuerung, die in der EUVD, in einer anderen prominenten Datenbank oder im öffentlichen Advisory des Steuerungsherstellers steht, ist dem Anlagenbauer bekannt, auch wenn keine Mail dazu eingegangen ist oder sie im Postfach eines Servicetechnikers liegt. In dieselbe Richtung geht Erwägungsgrund 34 der Verordnung zur gebotenen Sorgfalt nach Art. 13 Abs. 5. Er nennt als mögliche Maßnahme die „Überprüfung, ob eine Komponente frei von den Schwachstellen ist, die in der [...] europäischen Schwachstellendatenbank oder anderen öffentlich zugänglichen Schwachstellendatenbanken registriert sind".

    Die Prüfung setzt voraus, dass der Komponentenstand je Anlage vorliegt, also Hersteller, Typ und Firmware-Version der verbauten Geräte. Ohne ihn lässt sich keine Datenbank abfragen. Dazu kommt ein Identifikator, über den sich ein Datenbankeintrag der Komponente zuordnen lässt. Warum gerade dieser Schritt bei Industriekomponenten der Engpass ist, behandelt der Beitrag zu Lieferanten ohne CSAF.

    Der Zeitpunkt ist das Inverkehrbringen, nicht der Software-Freeze

    Die Pflicht aus Anhang I Teil I gilt nach Art. 13 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Leitlinien behandeln in Rn. 236 auch den Fall, dass eine Schwachstelle erst in der Endphase der Entwicklung oder kurz vor dem Eintritt in die Vertriebskette bekannt wird: Auch sie zählt. Im Anlagenbau liegt der maßgebliche Software-Stand häufig rund zwölf Monate vor der Auslieferung. Alles, was in diesen zwölf Monaten zur verbauten Firmware in die EUVD gelangt, ist zum Stichtag bekannt. Die Anforderung selbst gilt nach Art. 71 Abs. 2 für Anlagen, die ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden; für früher ausgelieferte Anlagen greift sie nur bei einer wesentlichen Änderung (Art. 69 Abs. 2). Wer heute eine Anlage mit Liefertermin 2028 kalkuliert, ist damit bereits im Zeitfenster.

    Die Leitlinien verlangen dafür keinen Auslieferungsstopp. Nach Rn. 237 ist die Anforderung risikobasiert: Der Hersteller entscheidet anhand der Risikobewertung, ob das Produkt trotz der neuen Schwachstelle sicher in Verkehr gebracht werden kann oder ob sie vorher zu beheben ist. In die Abwägung dürfen auch die Risiken eines verschobenen Release eingehen, etwa wenn die Anlage kritische Prozesse weiterführen muss. Die Leitlinien verlangen eine begründete Entscheidung, kein bestimmtes Ergebnis.

    Nach dem Inverkehrbringen gilt ein anderer Maßstab. Nach der Kommissions-FAQ (Nr. 4.2.3) begründet eine Schwachstelle, die zwischen Inverkehrbringen und Übergabe an den Nutzer bekannt wird, keinen Verstoß gegen Anhang I Teil I. Sie ist nach Anhang I Teil II Nr. 2 unverzüglich zu behandeln, gegebenenfalls mit einem Sicherheitsupdate zur Inbetriebnahme. Bei Anlagen liegen zwischen Lieferung und Inbetriebnahme oft Monate. Welche Schwachstellen in diese Zeit fallen und welche nicht, lässt sich nur mit einem dokumentierten Inverkehrbringdatum belegen.

    Die Verordnung kennt drei verschiedene Schwellen für Schwachstellen

    Die drei Schwellen werden in der Praxis häufig verwechselt, vor allem die erste mit der zweiten:

    BegriffFundstelleSchwelleFolge
    bekannte ausnutzbare SchwachstelleAnhang I Teil I Nr. 2 Buchst. a; Leitlinien Rn. 233in der EUVD oder einer anderen prominenten Datenbank gelistet, oder auf anderem Weg zur Kenntnis gelangt, und unter Betriebsbedingungen ausnutzbardarf so nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Risikobewertung trägt die Entscheidung
    aktiv ausgenutzte SchwachstelleArt. 3 Nr. 42; Art. 14 Abs. 1verlässliche Nachweise, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ausgenutzt hatFrühwarnung an die ENISA binnen 24 Stunden ab Kenntnis
    Schwachstelle im Support-ZeitraumAnhang I Teil II Nr. 2; Art. 13 Abs. 8jede Schwachstelle des Produkts einschließlich seiner Komponentenunverzüglich zu behandeln und zu beheben

    Eine CVE ohne Ausnutzungsnachweis löst keine Meldung nach Art. 14 aus. Bei einer Anlage, die noch nicht in Verkehr gebracht ist, entscheidet dieselbe CVE aber darüber, ob die Auslieferung in diesem Zustand zulässig ist.

    Vor der Auslieferung sind drei Dinge zu dokumentieren

    • Abgleich vor dem Inverkehrbringen dokumentieren. Komponentenstand der Anlage gegen die EUVD und die öffentlichen Advisories der Komponentenhersteller prüfen, mit Datum. Das ist die Sorgfaltsmaßnahme, die Erwägungsgrund 34 beschreibt.
    • Entscheidung nach Rn. 237 festhalten. Für jede bekannte Schwachstelle der verbauten Komponenten: nicht anwendbar, nicht ausnutzbar mit Begründung, behoben, oder mit dokumentiertem Restrisiko ausgeliefert. Diese Liste steht hinter der Unterschrift auf der Konformitätserklärung.
    • Inverkehrbringdatum je Anlage festhalten. Es entscheidet, welche Schwachstellen unter Teil I fallen und welche in die Behandlung nach Teil II gehören.

    Datenbank-Abgleich für eine Anlage in der Demo ansehen →

    Werkspilot gleicht den Komponentenstand ausgelieferter Anlagen laufend mit der EUVD, weiteren Datenbanken und Lieferantenmeldungen ab und dokumentiert die Bewertung nachweisfähig. Dieser Beitrag gibt den Stand der Regulierung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext; die Kommissions-Leitlinien (Stand 27.07.2026) und die FAQ (v1.4, 04.09.2026) sind nicht rechtsverbindlich.

    Häufige Fragen

    Der Verordnungstext definiert das nicht. Nach den Kommissions-Leitlinien zum CRA (C(2026) 5252, Rn. 233) gilt eine Schwachstelle als bekannt, sobald sie in einer einschlägigen öffentlich zugänglichen Schwachstellendatenbank gelistet ist, etwa in der Europäischen Schwachstellendatenbank (EUVD) der ENISA oder in anderen prominenten Datenbanken. Die EUVD ist dabei nur das Beispiel; Maßstab ist die öffentliche Zugänglichkeit. Nach unserer Lesart zählen deshalb auch die öffentlichen Sicherheitsmeldungen und CSAF-Feeds der Komponentenhersteller dazu. Zusätzlich kann sie über nicht-öffentliche Wege bekannt werden (Rn. 234): durch koordinierte Offenlegung eines Sicherheitsforschers, eigene Tests oder prominente Berichte in verlässlichen Medien. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, geben aber die Lesart der Kommission wieder.

    Nein. Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. a CRA verlangt die Bereitstellung ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen, auf Grundlage der Risikobewertung nach Art. 13 Abs. 2. Ausnutzbar ist nach Art. 3 Nr. 41 nur eine Schwachstelle, die unter praktischen Betriebsbedingungen wirksam genutzt werden kann. Eine Schwachstelle, die nur im Labor oder mit physischem Zugriff ausnutzbar ist, kann der Hersteller nach der Kommissions-FAQ (Nr. 4.2.2) begründet als nicht ausnutzbar einstufen. Die Begründung gehört in die technische Dokumentation.

    Nach der Lesart der Kommission ja. Maßstab für das Bekanntsein ist die öffentliche Quelle (Rn. 233), nicht der Eingang einer Lieferantenmeldung im eigenen Postfach. Hat der Steuerungshersteller die Schwachstelle in seinem öffentlichen Advisory oder CSAF-Feed veröffentlicht, ist sie dem Anlagenbauer nach unserer Lesart ebenso bekannt wie über die EUVD. Erwägungsgrund 34 CRA zählt die Prüfung, ob eine Komponente frei von in der EUVD oder anderen öffentlichen Datenbanken registrierten Schwachstellen ist, ausdrücklich zur gebotenen Sorgfalt bei der Integration nach Art. 13 Abs. 5. Das Lieferanten-Advisory bleibt wichtig für die Behebung, entscheidet aber nicht darüber, ob die Schwachstelle beim Inverkehrbringen als bekannt gilt. Die Anforderung gilt für die Anlage als Ganzes einschließlich zugekaufter Steuerungen und Industrie-PCs (Leitlinien Rn. 29 und Beispiel 11; FAQ Nr. 4.4.3); die Komponenten selbst müssen dafür nicht CRA-konform sein.

    Die Pflicht aus Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. a gilt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Art. 13 Abs. 1). Wird eine Schwachstelle erst danach bekannt, liegt kein Verstoß gegen diese Anforderung vor; so auch die Kommissions-FAQ Nr. 4.2.3. Die Schwachstelle fällt dann unter die Schwachstellenbehandlung nach Anhang I Teil II Nr. 2 und ist unverzüglich zu behandeln, gegebenenfalls mit einem Sicherheitsupdate zur Inbetriebnahme. Das setzt voraus, dass das Inverkehrbringdatum der Anlage dokumentiert ist.

    Nein. Anhang I Teil I gilt nach Art. 71 Abs. 2 CRA für Produkte, die ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden. Früher in Verkehr gebrachte Anlagen unterliegen den Anforderungen nur, wenn sie nach diesem Datum wesentlich verändert werden (Art. 69 Abs. 2). Für die installierte Basis gilt seit dem 11. September 2026 allein die Meldepflicht nach Art. 14 (Art. 69 Abs. 3), und die knüpft nicht an bekannte, sondern an aktiv ausgenutzte Schwachstellen an. Relevant ist die Datenbank-Regel deshalb heute für Anlagen, die jetzt kalkuliert oder gebaut werden und nach dem 11. Dezember 2027 ausgeliefert werden.

    Nein. Rn. 233 steht im Abschnitt der Leitlinien zu Anhang I Teil I (9.2.2, „Known exploitable vulnerabilities"). Die Meldepflicht nach Art. 14 hat einen eigenen Wissensbegriff: Der Hersteller erlangt Kenntnis, wenn er nach einer ersten Prüfung mit hinreichender Sicherheit weiß, dass eine Schwachstelle in seinem Produkt aktiv ausgenutzt wird (Leitlinien Rn. 213). Eine in der EUVD gelistete CVE ohne Nachweis einer Ausnutzung löst deshalb keine Meldung aus. Dass die Kommission die Datenbank-Regel auf Anhang I beschränkt, ergibt sich aus dem Aufbau der Leitlinien, nicht aus einem ausdrücklichen Satz.